Ist der Gewerbetreibende unzuverlässig, kann ihm die Betreibung seines Gewerbes untersagt werden. Der Gewerbetreibende gilt als unzuverlässig, wenn nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Sicherheit darüber geboten ist, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird, § 35 GewO. Hierfür wurden von der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen entwickelt, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen können.
Die Unzuverlässigkeit kann angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende Straftaten oder Ordnungswidrigkeit begeht, die mit dem Gewerbe zusammenhängen. Sie wird weiterhin angenommen, wenn der Gewerbetreibende keine oder unzureichende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, über eine gewisse Dauer, nicht abführt. Ein weiterer Grund für die Annahme kann darin bestehen, dass der Gewerbetreibende nur eingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist, also dass seine Finanzkraft über längere Zeit so schwach ist, dass er sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben kann.
Sollte einer dieser Indizien vorliegen, führt dies nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Die zuständige Behörde muss immer eine Einzelbetrachtung vornehmen. Hierbei wird auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden getätigt. Wenn hierdurch festgestellt wird, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben wird, dann wird angenommen, dass er unzuverlässig ist.