Grundsätzlich unterliegt jedes Gewerbe der Gewerbesteuer. Hierzu zählen alle natürlichen Personen und Personengesellschaften, die ein Gewerbe betreiben, sowie die GmbH und Aktiengesellschaften.
Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind nach § 3 GewStG Unternehmen, wie die Deutsche Bundesbank und die staatliche Lotterie, aber auch Personenvereinigungen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Des Weiteren sind auch Bürgschaftsbanken und Wirtschaftsförderungsgesellschaften befreit, sofern sie von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, § 10 GewStG. Der Gewerbeertrag ist der ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag gekürzt, §11 GewStG.
Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl bei Gewerbebetrieben beträgt 3,3%, § 11 Abs.2 GewStG. Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Steuermessbetrag.
Dieser Steuermessbetrag wird dann mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Dieser Wert ist dann die zu zahlende Gewerbesteuer.