Nach § 1 Abs.1 GewO ist es jedem gestattet, ein Gewerbe zu betreiben. Für einige Gewerbe benötigt man aber eine sogenannte Gewerbeerlaubnis. Diese dient dazu, um die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden sicherzustellen.
Für eine Genehmigung der Gewerbeerlaubnis kommt es unter anderem darauf an, ob der Gewerbetreibende die benötigte fachliche Kompetenz hat. Diese Kompetenz kann zum Beispiel darin bestehen, dass er eine bestimmte Ausbildung oder ein bestimmtes Studium abgeschlossen hat.
Der Betrieb eines Gewerbes kann aber auch untersagt werden. Dabei können nicht nur der Betrieb von Gewerben untersagt werden, die erlaubnispflichtig sind, sondern alle Gewerbe die nach § 14 GewO anzeigepflichtig sind. Der Betrieb des Gewerbes wird dann untersagt, wenn der Antragsteller nicht die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Weiterhin muss durch den Betrieb des Gewerbes eine Gefahr oder ein Nachteil für das Gemeinwohl entstehen. Die Gewerbeuntersagung muss auch erforderlich sein. Das bedeutet, dass zwischen dem zu schützenden öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betreibers des Gewerbes abgewogen werden muss. Nur, wenn das öffentliche Interesse überwiegt, kann der Betrieb eines Gewerbes untersagt werden.